Es drfen nur von der zustndigen Behrde zugelassene Verpackungen verwendet werden. Das fr Kraftfahrzeuge im internationalen Straenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1) des Staates, in dessen Auftrag die zustndige Behrde handelt, muss wie folgt im Befrderungsdokument angegeben werden: 
"Verpackung von der zustndigen Behrde von..... zugelassen."

1) Das fr Kraftfahrzeuge und Anhnger im internationalen Straenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gem dem Genfer bereinkommen ber den Straenverkehr von 1949 oder dem Wiener bereinkommen ber den Straenverkehr von 1968.